Ratgeber · Pflichtteilsrecht

Pflichtteil: Anspruch, Höhe
und Durchsetzung.

Enterbt zu werden heißt nicht, leer auszugehen. Dieser Ratgeber erklärt, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie sich der Anspruch berechnet, welche Rolle Schenkungen spielen – und welche Fristen Sie keinesfalls versäumen dürfen. Als Fachanwalt für Erbrecht vertreten wir Berechtigte wie Erben.

Grundlagen

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Wer durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurde, geht nicht automatisch leer aus. Das Gesetz sichert den engsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass: den Pflichtteil (§ 2303 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge (Kinder, ersatzweise Enkel), der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner – und nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch die Eltern des Erblassers. Geschwister haben nie einen Pflichtteilsanspruch.

Höhe

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Ein Witwer hinterlässt zwei Kinder und enterbt eines. Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes wäre ½ – der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt also ¼ des Nachlasswertes. Wichtig: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, sofort fällig mit dem Erbfall. Der Berechtigte wird nicht Miterbe und kann keine Gegenstände verlangen – aber die Erben müssen ihn auszahlen, notfalls durch Verkauf von Nachlasswerten.

Durchsetzung

Auskunft, Wertermittlung, Verjährung

Wer seinen Pflichtteil geltend macht, kennt den Nachlass meist nicht. Deshalb gibt § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch: Die Erben müssen ein geordnetes Nachlassverzeichnis vorlegen – auf Verlangen als notarielles Nachlassverzeichnis, bei dem der Notar den Bestand selbst ermittelt. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Wertermittlung, etwa durch Sachverständigengutachten für Immobilien. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und der Enterbung erfahren hat – wer zu lange wartet, verliert alles.

Schenkungen

Pflichtteilsergänzung: Wenn zu Lebzeiten verschenkt wurde

Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall werden dem Nachlass für die Pflichtteilsberechnung anteilig hinzugerechnet (Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325 BGB). Dabei gilt ein Abschmelzungsmodell: Im ersten Jahr vor dem Erbfall zählt die Schenkung voll, danach sinkt der Ansatz um jährlich ein Zehntel. Zwei wichtige Ausnahmen: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit Auflösung der Ehe – und wenn sich der Schenker einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat, läuft die Frist nach der Rechtsprechung häufig gar nicht an. Vermeintlich clevere Übertragungen „am Pflichtteil vorbei" scheitern daran regelmäßig.

Gestaltung

Für Erblasser: Pflichtteil steuern und vermeiden

  • Pflichtteilsverzicht: Der wirksamste Weg – der Berechtigte verzichtet notariell (§ 2346 BGB), meist gegen eine Abfindung zu Lebzeiten.
  • Frühzeitige Übertragungen: Schenkungen wirken nur mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf und richtiger Ausgestaltung (Vorsicht bei Nießbrauchsvorbehalt).
  • Pflichtteilsstrafklauseln im Berliner Testament nehmen Kindern den Anreiz, beim ersten Erbfall den Pflichtteil zu fordern.
  • Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB) ist nur in engen Ausnahmefällen möglich – etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser – und muss im Testament begründet werden.
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Kann man Kinder vollständig enterben?

Von der Erbfolge ausschließen ja – vom Pflichtteil praktisch nicht. Enterbte Kinder behalten ihren Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine vollständige Pflichtteilsentziehung ist nur in den engen Fällen des § 2333 BGB möglich, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser.

Wie erfahre ich, was zum Nachlass gehört?

Über den Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB: Die Erben müssen ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen. Auf Ihr Verlangen muss es ein Notar aufnehmen – der dann selbst ermittelt, auch zu lebzeitigen Schenkungen. Für Immobilien können Sie zusätzlich ein Wertgutachten verlangen.

Zählen Schenkungen an andere zum Pflichtteil?

Schenkungen der letzten zehn Jahre werden für die Pflichtteilsergänzung anteilig hinzugerechnet – pro Jahr schmilzt der Ansatz um ein Zehntel ab. Bei Schenkungen an den Ehegatten und bei vorbehaltenem Nießbrauch oder Wohnungsrecht läuft die Frist oft gar nicht: Dann zählt die Schenkung auch nach Jahrzehnten noch voll.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

In drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Enterbung Kenntnis erlangt haben – unabhängig davon spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Die Frist läuft auch, während über den Nachlass noch verhandelt wird; sie lässt sich durch Verhandlungen hemmen oder muss durch Klage gewahrt werden.

Muss der Pflichtteil sofort gezahlt werden?

Der Anspruch ist mit dem Erbfall sofort fällig. Können die Erben nicht zahlen, ohne z. B. das Familienheim zu verkaufen, kommt in Härtefällen eine gerichtliche Stundung (§ 2331a BGB) in Betracht – die Hürden sind aber hoch. Sinnvoller ist eine einvernehmliche Ratenzahlungs- oder Abfindungsvereinbarung.

Pflichtteil durchsetzen – oder abwehren.

Wir prüfen Ihren Fall, beziffern den Anspruch und übernehmen die Auseinandersetzung – außergerichtlich und vor Gericht.