Ratgeber · Testament & Erbfolge

Testament errichten:
So regeln Sie Ihren Nachlass richtig.

Eigenhändig oder notariell? Einzeltestament oder Berliner Testament? Dieser Ratgeber erklärt die Formvorschriften, die häufigsten Fehler und die Kosten – sachlich und verständlich. Für die persönliche Gestaltung stehen wir Ihnen in Limburg und Montabaur zur Verfügung.

Grundlagen

Warum überhaupt ein Testament?

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie führt häufig zu Ergebnissen, die der Erblasser so nie gewollt hat: Der Ehepartner erbt neben den Kindern nur anteilig, Patchwork-Konstellationen werden nicht abgebildet, und unverheiratete Partner gehen vollständig leer aus. Es entstehen Erbengemeinschaften, in denen alle Entscheidungen – etwa über das Elternhaus – nur gemeinsam getroffen werden können. Ein Testament schafft klare Verhältnisse und beugt Streit vor.

Die zwei Wege

Eigenhändiges oder notarielles Testament

Das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB) muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein – ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Text ist unwirksam. Ort und Datum sollten stets angegeben werden. Die größten Risiken in der Praxis: unklare Formulierungen, die später ausgelegt werden müssen, Zweifel an der Echtheit oder Testierfähigkeit – und Testamente, die schlicht nicht gefunden werden.

Das notarielle Testament (§ 2232 BGB) wird vor dem Notar erklärt und von ihm beurkundet. Es bietet handfeste Vorteile: Der Notar berät zur rechtssicheren Gestaltung, prüft die Testierfähigkeit, sorgt für eindeutige Formulierungen und veranlasst die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht sowie die Registrierung im Zentralen Testamentsregister – das Testament wird im Erbfall garantiert gefunden und eröffnet. Vor allem aber ersetzt es in den meisten Fällen den Erbschein: Banken und Grundbuchamt akzeptieren in der Regel das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll. Das spart den Erben Zeit und häufig deutliche Kosten, denn das Erbscheinsverfahren kostet je nach Nachlasswert schnell mehr als die Beurkundung.

Ehegatten

Das gemeinschaftliche („Berliner") Testament

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Beim klassischen „Berliner Testament" setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des Längerlebenden. Wichtig zu wissen: Wechselbezügliche Verfügungen entfalten nach dem ersten Erbfall Bindungswirkung (§ 2271 BGB) – der überlebende Partner kann das Testament dann grundsätzlich nicht mehr einseitig ändern. Ob und welche Öffnungsklauseln sinnvoll sind, und wie sich Pflichtteilsansprüche der Kinder beim ersten Erbfall steuern lassen (z. B. über Pflichtteilsstrafklauseln), gehört zu den Kernfragen der Gestaltung.

Praxis

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Unklare Begriffe: „Mein Vermögen soll gerecht verteilt werden" ist keine Erbeinsetzung. Wer erbt was – Erbe, Vermächtnis, Auflage – muss eindeutig sein.
  • Kein Ersatzerbe: Verstirbt der Bedachte vor dem Erblasser, greift sonst die gesetzliche Erbfolge.
  • Altes Testament nicht widerrufen: Mehrere Testamente nebeneinander erzeugen Auslegungsstreit. Ein späteres Testament sollte frühere ausdrücklich aufheben.
  • Bindungswirkung übersehen: Nach dem Tod des Partners lässt sich ein gemeinschaftliches Testament meist nicht mehr ändern – auch wenn sich die Lebensumstände völlig geändert haben.
  • Pflichtteil ignoriert: Enterbte nahe Angehörige behalten ihren Pflichtteilsanspruch. Wer das nicht einplant, hinterlässt den Erben ein Liquiditätsproblem – gerade bei Immobilien.
  • Nicht aktualisiert: Heirat, Scheidung, Geburt, Immobilienkauf – das Testament sollte zu den heutigen Verhältnissen passen.
Kosten & Verwahrung

Was kostet ein notarielles Testament?

Die Notarkosten sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und richten sich nach dem Vermögen. Für ein Einzeltestament fällt eine 1,0-Gebühr an, für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag eine 2,0-Gebühr – bei 100.000 € Vermögen sind das beispielsweise 273 € bzw. 546 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht kostet einmalig 75 €, die Registrierung im Zentralen Testamentsregister 12,50 €. Dafür entfällt später in aller Regel der teurere Erbschein.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Ist ein handschriftliches Testament ohne Notar gültig?

Ja – wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist (§ 2247 BGB). Ein getippter Text ist unwirksam, selbst mit Unterschrift. Ort und Datum sollten angegeben sein. Das Risiko liegt weniger in der Form als im Inhalt: Unklare Formulierungen führen im Erbfall oft zu jahrelangem Streit.

Ersetzt das notarielle Testament wirklich den Erbschein?

In den meisten Fällen ja: Grundbuchamt und Banken akzeptieren regelmäßig die beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Das Erbscheinsverfahren – mit Kosten und mehreren Wochen bis Monaten Wartezeit – entfällt dann.

Kann ich mein Testament später ändern?

Ein Einzeltestament können Sie jederzeit widerrufen oder neu errichten – das jüngste wirksame Testament gilt. Beim gemeinschaftlichen Testament besteht nach dem Tod des Partners Bindungswirkung: Wechselbezügliche Verfügungen sind dann grundsätzlich nicht mehr einseitig änderbar. Zu Lebzeiten beider Partner ist ein Widerruf möglich, muss aber notariell beurkundet und dem anderen zugestellt werden.

Was passiert mit meinem Testament nach der Beurkundung?

Das notarielle Testament kommt in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts und wird im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Im Sterbefall erfährt das Nachlassgericht automatisch davon und eröffnet das Testament – es kann weder verloren gehen noch unterdrückt werden.

Brauche ich zusätzlich eine Vorsorgevollmacht?

Das Testament wirkt erst mit dem Tod. Für den Fall, dass Sie zu Lebzeiten durch Unfall oder Krankheit nicht mehr handeln können, braucht es zusätzlich eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – sonst bestellt das Gericht einen Betreuer. Beides lässt sich sinnvoll zusammen mit dem Testament gestalten.

Ihr Testament – rechtssicher beurkundet.

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